Nach einigen Mails und einem 2-stündigen Telefonat mit einem sehr freundlichen und kompetenten Juristen des ÖAMTC ist Folgendes zu sagen:
Ja, meine Sichtweise des NOVA-Gesetzes ist richtig.
Und ja, die Sichtweise der Finanz, deren Interpretation und Auslegung des NOVA-Gesetzes ist zwar „sehr kreativ“, „bemerkenswert“ und „ungewöhnlich“ - doch juristisch vertretbar, sagt der Jurist, ein juristisches Meisterstück: unverhohlen klingt Bewunderung durch, auch dies wahrscheinlich einer der Gründe warum ein juristisches Vorgehen vom ÖAMTC nicht unterstützt wird. Tatsächlich hat der ÖAMTC einige Fälle in der Vergangeneit im Zusammenhang mit der NOVA-Gesetzesinterpretation der Finanzbehörden gehabt und hält „den Fall für verloren“. Die Sichtweise der Finanz wurde jedoch noch nie vor Gericht geklagt – man hält dies angesichts der Richter und deren Entscheidungsfreiraum für aussichtslos für (original Zitat):“ein paar arme Wohnmobilselbstausbauer“ einzutreten.
Die Argumentation, dass eine Umtypisierung einer Erstzulassung gleichzusetzen ist und daher das KFZ NOVA-pflichtig wird, auch wenn das Fahrzeug eine Erstzulassung vor 1992 hat, steht nicht im NOVA-Gesetz.
Das Gegenteil aber leider auch nicht.
Was steht ist, dass NOVA-befreite bzw. nicht der NOVA unterliegende KFZ bei Umtypisierung in eine nicht befreite Type (M1) NOVA-pflichtig werden. Vor 1992 gab es aber keine „Befreiung“ weil es keine Nova gab!
Und §6 Abs. 6 sagt:“
Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre“. (zur „erstmaligen Zulassung“ später)
Daher konstruiert die Finanz einen Zusammenhang zwischen Erstzulassung und Type: das gibt es so im Gesetz nicht, hier ist der kreative G-Punkt der Finanz.
Daher 1:0 für die Finanz, 0:1 für Rechtsstaatlichkeit, Moral und Sittlichkeit und für die Juristen, die sich an der Kreativität der Finanz ergötzen und unverhohlen applaudieren.
Mir kommt das kotzen!
Was bedeutet das für uns?
• Mir wurde zugesagt dass ich den Bescheid der Finanz bekomme wo dies schriftlich festgehalten wird.
• Es wird noch geklärt, ob die Landesfinanzbehörde überhaupt die Möglichkeit einer besonderen Sperre in der Genehmigungsdatenbank hat: die Datenbank ist bundesweit die gleiche.
Autom. Abfrage über Finanzsperre:
gdb.vvo.at/kfz-finanzsperrauskunft/
• Rat des Juristen: es ist zu überlegen nicht zu viel Wind zu machen: die die keine NOVA bezahlt haben, haben lt. des Juristen „Glück gehabt“. Es kann jedoch jederzeit mit einer Nachzahlung gerechnet werden, durchaus möglich…
Was kann man tun?
• Nova zahlen: den Fahrzeugwert wie für einen PKW ermitteln, d.h. jede Delle, JEDER KRATZER zählt und mindert den Wert; ebenso der Verbrauch, die Ersatzteilversorgung, etc..
Allerdings sagt die Finanz zur Wetermittlung bei selbst montierten Fahrzeugen (Wohnmobile, Bausatzfahrzeuge) gilt vorrangig der Händlerlistenpreis eines fertig gekauften derartigen Fahrzeuges. Sollte ein solcher nicht bestehen, ist der Wertermittlung die Summe der Werte der Bestandteile zuzüglich eines branchenüblichen (Werkstatt-)Zuschlags für den Zusammenbau zugrunde zu legen. Aus diesen Beträgen sind allerdings die USt und NoVA auszuscheiden bzw. eine USt-Komponente herauszurechnen.
Bezgl. der Ausstattung siehe:
findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1
• Über Umweg D anmelden: ist aber nicht sicher: wenn die Umtypisierung in D stattgefunden hat so gilt diese Umtypisierung vielleicht dann auch als Erstzulassung … die Finanz ist kreativ und muss mit dieser Regierung Geld reinholen, koste es was es wolle …
• Sich an ein Finanzamt wenden dass keine Nova für Fahrzeuge mit Erstzulassung vor 1992 und bei Umtypisierung einhebt: Wohnsitz kurzzeitig verlegen oder KFZ kurzzeitig verkaufen …
• Als Oldtimer anmelden: Wohnmobilausbau unter der Plane? Keine Ahnung ob das geht …
• Weiterhin als LKW, als PKW Sonstiges oder sonderkfz Begleitfahrzeug oder als sonstwas anmelden, keine Ahnung – siehe Internet, für das keine NOVA bezahlt werden muss.
Alles in Allem ist die Auskunft des ÖAMTC-Juristen eine Niederlage: er wundert sich wieso dieses seit Jahren hinlänglich bekannte Thema noch immer diskutiert wird. Die vielen, vielen Fälle in jüngster Vergangenheit, wo keine NOVA bezahlt wurde, seien Glücksfälle, meint er!
§1 Abs.3 a sagt:
Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland .. löst die NOVA Pflicht aus.
Bezgl. §1 Abs.3b:
„
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.“
Liest das mal so:
Als erstmalige Zulassung gilt auch die bestehende erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, …
Das Finanzamt aber liest das so:
Als erstmalige Zulassung gilt auch die neuerliche Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war,
Im 2. Absatz bezieht sich das Gesetz sogar auf die Höhe der NOVA im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt: „
ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.“ Dies wird allerdings vom Finanzamt und den Juristen völlig ignoriert!!!
Ich ärgere mich gewaltig, wie sehr wir Bürger verarscht und abgezockt werden!!!
Da ich von einer NOVA-Nachzahlung bedroht bin halte ich ab sofort die Füsse still. Ich glaube ich habe den Nachweis erbracht dass wir hier ungerecht abgezockt werden – allerdings sind wir gegen das Finanzamt unter dieser Regierung ohne Unterstützung von mächtigen Organisationen und den Medien machtlos. Sorry!
Das Gesetz zum Nachlesen:
www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Ab...etzesnummer=10004698
Im Anhang sind die, abgesehen von Änderungen in der Berechnung, immer noch aktuellen NoVA-Richtlinien 2008, welche letztendlich auf Basis des Tatu Urteils in Erlassform kundgemacht wurden. In Punkt 2.3.9 findet ihr Fahrzeugumbau als NoVA begründenden Tatbestand, unabhängig von der „echten“ Erstzulassung.
Die Richtlinen sind ein Auslegungsbehelf zum NoVAG 1991, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise vom Finanzministerium mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesen Richtlinien nicht abgeleitet werden.
WAS FÜR EIN HOHN!!!!