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file Frage Auflasten. Was beachten?

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06 Mai 2015 12:27 #10877 von Magnus
Magnus antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Hallo Alle,

wie ist es denn dann mit der beliebten Typisierung So.KfZ (Sonstiges KfZ)?

Danke und Grüße
Lorenz

Wege sind überall!

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06 Mai 2015 13:01 #10879 von nouz
nouz antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Moin,

da würde ich mutmaßen, dass die mit den Wohnmobilen in einen Topf geworfen werden. Sprich wenn Verbote, Auflagen, etc. für ausdrücklich LKW sind, sind die Sonstigen auch nicht betroffen. Dto. aber wenn es generell um Gewichtsthemen geht sind alle gleichgewichtigen gleich.

Ich denke man könnte eine Doktorarbeit drum schreiben wie es in anderen Ländern und schon alleine in D gehandhabt wird. Letztgültig hilft manchmal nicht einmal fragen. Auch der freundliche Ordnungshüter wird im Zweifelfall seine Interpretation der Dinge als Wahrheit nehmen. Klassischer Fall Überladung bei ZGg bis 7,5 to. und Führerschein alt Klasse 3. Zahlt man jetzt nur die Überlast oder ist das Fahren ohne Fahrerlaubnis? Gab da schon verschiedene Weltanschauungen.

Gruss Dirk

"One life, live it!"

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13 Nov 2020 22:00 #39049 von Nicole
Nicole antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Hallo Kilian

Deine Frage zum Auflasten ist zwar schon eine Weile her, aber vielleicht kannst du oder jemand mir helfen:

Unser Steyr 12S23 ist zur Zeit mit 7,5t zugelassen, wird aber schwerer
Wir fragen uns wie weit wir auflasten sollen, 9t, 10t, 12t? Gibt es Nachteile? ZB Steuer, Maut...
Wäre für eine Quelle dankbar

Beim tüv hat man uns gesagt, dass wir auch bei Wohnmobil Zulassung über 7,5t einen Fahrtenschreiber brauchen. Stimmt das? Wozu? Wo?

Vielen herzlichen Dank schon jetzt für die Hilfe
Viele Grüße
Nicole

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14 Nov 2020 08:45 #39051 von Toni63
Toni63 antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Das Fahrzeug reisefertig mit vollen Tanks und allem gerödel wiegen...dann noch 200-300kg freie Zuladung, so kann man auch noch was aus dem Urlaub mit nach Hause bringen.
Für die Steuerberechnung gibt es Onlinerechner nach Schadstoffklasse,Gewicht und Fahrzeugtyp.Immer mit xx95kg eintragen lassen...
In DE keine Maut für Wohnmobile, in den meisten anderen Ländern im Süden geht es nach Fahrzeugtyp, Anzahl Achsen das bedeutet ein Kastenwagen ab z.b. 180cm Fahrzeughöhe kostet das gleiche wei ein Womo mit 10 Tonnen. In der Schweiz musst du ca.einen Franken Schwerlastabgabe pro Tag bezahlen.
Bei Womo >7,5to brauchst du keinen Fahrtenschreiber.
Der Ärger bei Übergewicht ist deutlich größer und teurer als mit dem richtigen Gewicht und Führerschein unterwegs zu sein.
Es gibt Leute die müssen ganze Länder umfahren weil dort öfters gewogen wird und die Strafen exorbitant sind...
oder Länder wo dein Fahrzeug bei Übergewicht festgesetzt wird.

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14 Nov 2020 09:20 #39052 von MiCo
MiCo antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Moin,
...und wer mit Übergewicht ohne passende Fahrerlaubnis unterwegs ist, der riskiert zumindest in D den Tatvorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. In der Regel geben die Amtsrichter eine Geldstrafe ( 1 - 2 Monatseinkommen ) auf. Mit ein wenig Pech wird eine Führerscheinsperre draufgesattelt und bei einem Unfall grapscht die Kfz.-Haftpflicht mit einem Regress in Haushaltskasse. Dann doch lieber ein Upgrade für die Fahrerlaubnis...

Beste Grüße & schönes Wochenende
MiCo

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14 Nov 2020 10:13 - 14 Nov 2020 10:15 #39053 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
sorry,
aber das ist quatsch
Überladen ist Überladen und in der Regel eine Ordnungswidrigkeit.
Wir mit Bußgeld zwischen 35 und 500 Euro belegt


Tatbestand Bußgeld Punkte
LKW über­laden - Sank­tionen für den Fah­rer
2 bis 5 % 30 EUR
über 5 % 80 EUR 1
über 10 % 110 EUR 1
über 15 % 140 EUR 1
über 20 % 190 EUR 1
über 25 % 285 EUR 1
über 30 % 380 EUR 1
LKW über­laden - Sank­tionen für den Hal­ter
2 bis 5 % 35 EUR
über 5 % 140 EUR 1
über 10 % 235 EUR 1
über 15 % 285 EUR 1
über 20 % 380 EUR 1
über 25 % 425 EUR 1

wenn man einen LKW fährt der ein ZGG von mehr als 7,5t hat und dazu nicht den passenden Führerschein hat, dann ist das fahren ohne fahrerlaubnis....

Fahrtenschreiber

solange man privat unterwegs ist, kann man auch nen 40tonner ohne Fahrtenschreiber zu bedienen fahren.....
Letzte Änderung: 14 Nov 2020 10:15 von Darkwave.

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14 Nov 2020 12:20 #39055 von Nicole
Nicole antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Vielen Dank für eure Antworten

Führerschein ist vorhanden
Zur Zeit lautet die Zulassung 7,49t

Fahrtenschreiber müssen wir nicht bedienen
Aber muss einer verbaut sein?
In Europa? Und im Rest der Welt?
Der Steyr ist vom CH Militär und hat derzeit keinen Fahrtenschreiber

Vielen Dank nochmals
Nicole

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14 Nov 2020 13:16 - 14 Nov 2020 13:17 #39056 von rdhrkns
rdhrkns antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Hallo Nicole,

Wie von Frank (Darkwave) schon berichtet:

Fahrtenschreiber
solange man privat unterwegs ist, kann man auch nen 40tonner ohne Fahrtenschreiber zu bedienen fahren....


Ist ein EU gezets. 561/2006 EG, Artikel 1 fangt Sogare mit ein klare definition an.

Der Tacho ist nur da fur gewerbliche gutteren Beförderung. Als privat person braucht man kein Tacho, da wir nicht gewerblich unterwegs sind. BAG, ILT oder ähnliche ambten in Europa mussen bei Feststellung das es sich nicht um ein gewerblichen fahrt handelt sogar direct aufhören. Weder einer verbaut ist oder nicht ist fur uns ganz egal.

Druck dir ein kopie von 561/2006 EG aus, am besten mehrsprachig und fuhr das mit, kleiner tip meinerseits :)

-R
Letzte Änderung: 14 Nov 2020 13:17 von rdhrkns.

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15 Nov 2020 13:01 #39075 von MiCo
MiCo antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Moin,

Die Betonung sollte "auf ein Fahren ohne passende Fahrerlaubnis" liegen - sollte doch aus dem Kontext ersichtlich sein.

Quelle: Bachmeier, Müller, Rebler, Kommentar Verkehrsrecht, zu § 21 StVG Rdnr. 9

..". Strafbar i .S. d. § 21 StVG handelt auch, wer die für die geführte Fahrzeugklasse gem. § 6 FeV erforderliche Fahrerlaubnisklasse nicht besitzt."

Anders wollte ich nicht verstanden werden.

Gruß MiCo

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15 Nov 2020 18:07 - 15 Nov 2020 18:09 #39076 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Hallo MICO

durch ein fahren mit Übergewicht ändert sich aber die Fahrzeugklasse nicht.
Ein LKW bis 7,5t ist und bleibt ein LKW bis 7,5 T auch wenn er um 2 Tonnen überladen ist.
Fahrzeugart ändern kann nur der TÜV, bzw heute auch einige wenige Prüfer der DEKRA,GTÜ usw
Wenn ich nen überladenen 7,5tonner fahre rettet mich auch nicht der BEsitz der passenden Führerscheinklasse.
Letzte Änderung: 15 Nov 2020 18:09 von Darkwave.

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15 Nov 2020 21:20 #39077 von Horst
Horst antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Das macht Sinn B)
Sag mal wenn ich Fahrer und Halter bin werde ich dann doppelt bestraft ?
Gruß
Horst

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16 Nov 2020 08:38 #39079 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
das ist ne gute Frage die ich Dir leider auch nicht beantworten kann,
habe selber schonmal drüber nachgedacht aber leider im Moment
keinen Ansprechpartner der mir dazu was sagen kann.....

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16 Nov 2020 10:49 #39080 von Sico
Sico antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Ich glaube nicht, daß man als Person für ein und das selbe Delikt zwei mal bestraft werden kann.
mfg
Sigi

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16 Nov 2020 11:15 #39081 von MiCo
MiCo antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Moin Horst,

unter Berücksichtigung dessen, was Frank schreibt, hätten wir es mit zwei Sachverhalten/Tatvorwürfen zu tun.

- bei der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts handelt es sich, wie Frank schreibt, um eine OWi
- entspricht die geführte Fahrzeugklasse ( § 6 FeV ) nicht der Fahrzeugklasse, die in der Fahrerlaubnis ausgewiesen ist, handelt es sich um eine Straftat ( § 21 StVG )
- beide Taten können tateinheitlich gegangen werden

Für das Prozedere der Sanktion sind die "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ( RiStBV )" maßgeblich:

III. ABSCHNITT
Einbeziehung von Ordnungswidrigkeiten
in das vorbereitende Verfahren wegen einer Straftat

1.
Berücksichtigung des rechtlichen Gesichtspunktes einer Ordnungswidrigkeit

Ziff. 273

Umfang der Ermittlungen

(1) Der Staatsanwalt erstreckt die Ermittlungen wegen einer Straftat auch auf den rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit, soweit er für die Beurteilung der Tat von Bedeutung ist oder sein kann.

(2) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so kann das ordnungswidrige Verhalten für die Strafbemessung von Bedeutung sein oder die Grundlage für die Anordnung einer Nebenfolge bilden (§ 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Ordnungswidrigkeit selbständige Bedeutung erlangt, wenn sich der Verdacht der Straftat nicht erweist oder wenn eine Strafe nicht verhängt wird (§ 21 Abs. 2 OWiG).

(3) Umfasst die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mehrere Handlungen im materiell-rechtlichen Sinne und ist eine von ihnen eine Ordnungswidrigkeit, so prüft der Staatsanwalt, ob die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit geboten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Bejaht er dies, so macht er seine Entschließung aktenkundig und klärt den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit auf, ohne dass es einer Übernahme der Verfolgung (vgl. Abschnitt III/2) bedarf. Ist jedoch zweifelhaft, ob ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, so ist es zweckmäßig, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausdrücklich zu übernehmen (vgl. Nr. 277 Abs. 3).


Ziff. 274

Unterbrechung der Verjährung
Kommt eine Ahndung der Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit in Betracht (vgl. Nr. 273 Abs. 1, 3), so ist es, namentlich in Verkehrssachen, vielfach geboten, die Verjährung der Ordnungswidrigkeit zu unterbrechen (§ 33 OWiG), damit diese geahndet werden kann, wenn der Täter wegen der anderen Rechtsverletzungen nicht verurteilt wird.

Ziff. 275

Einstellung des Verfahrens
wegen der Ordnungswidrigkeit

(1) Erwägt der Staatsanwalt, das Verfahren wegen einer Straftat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Ordnungswidrigkeit (§ 40 OWiG) oder nur hinsichtlich einer mit der Straftat zusammenhängenden Ordnungswidrigkeit (§ 42 Abs. 1 OWiG) einzustellen, so gibt er der Verwaltungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 63 Abs. 3 OWiG). Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Staatsanwalt in der Beurteilung bestimmter Ordnungswidrigkeiten ausreichende Erfahrung hat oder wenn die Einstellung des Verfahrens allein von einer Rechtsfrage abhängt, für deren Entscheidung es auf die besondere Sachkunde der Verwaltungsbehörde nicht ankommt.

(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den Steuergesetzen (einschließlich der Gesetze über Eingangsabgaben und Monopole) ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde (Finanzamt, Hauptzollamt) vor der Einstellung zu hören. Dasselbe gilt bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 *, dem Außenwirtschaftsgesetz* und dem Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen (MOG)*, da die Verwaltungsbehörde in diesen Fällen auch im Strafverfahren stets zu beteiligen ist (§ 13 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, § 22 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, § 38 Abs. 2 MOG).

(3) Würde die Anhörung der Verwaltungsbehörde das Verfahren unangemessen verzögern, so sieht der Staatsanwalt von der Einstellung des Verfahrens unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit ab; in diesem Falle gibt er die Sache, sofern er die Tat nicht als Straftat weiterverfolgt, an die Verwaltungsbehörde ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Abs. 1 OWiG).

Die RiStBV sind veröffentlicht und können bei weiterem Informationsbedarf gegoogelt werden.

Fazit: Werden OWi und Straftat gleichzeitig begangen, können diese gleichzeitig oder gesondert sanktioniert werden.

Gruß MiCo
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16 Nov 2020 12:19 - 16 Nov 2020 12:31 #39082 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
@Mico

was möchtest Du uns sagen ?

Aussage 1 :
Wenn ich einen 40 tonner fahre und nur ne Fahrerlaubnis bis 7,5T habe - werde ich dafür bestraft. Heißt dann fahren ohne gültige Fahrerlaubnis...- richtig.
Aussage 2
Wenn ich einen 7,5 Tonner fahre und der ist um 2 Tonnen überladen - werde ich dafür bestraft, richtig. Heißt dann überladen gefahren kostet wie oben geschrieben.
MEHR PASSIERT DA NICHT.
Ein überladenes Fahrzeug wird nicht einfach durch die Überladung zu einem Fahrzeug einer anderen Kategorie. Eine Änderung der Fahrzeugkategorie muß von einem VOLL AAS bescheinigt werden und durch die Zulassungstelle im KFZ Schein eingetragen werden.....
Aus einem Auto wird kein Boot nur weil es schwimmen kann. Solange da KFZ im Fahrzeugschein steht ist und bleibt das ein KFZ......
Letzte Änderung: 16 Nov 2020 12:31 von Darkwave.

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16 Nov 2020 13:14 - 16 Nov 2020 13:20 #39085 von KlausU
KlausU antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Moin,
irgendwie gehts grade etwas aneinander vorbei.

Die erforderliche Führerscheinklasse ist immer vom zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs abhängig, nicht vom tatsächlichen Gewicht.

Wenn z.B. ein Sprinter mit zGG 3,5 t geführt wird genügt Klasse B.
Wenn die tatsächliche Masse 4,5 t beträgt ist das eine Überladung und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Klasse B genügt weiterhin, da zGG des Fahrzeuges 3,5 t. Überladung 28,6 %, macht 140 € und 1 Punkt.
(Überladung eines Kfz mit zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen oder eines Anhängers mit zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 2 Tonnen.)

Mehr kommt nicht, also auch nix extra für den Halter.
Außer die 1000 Kg ausladen weil die Weiterfahrt untersagt wird. :(

Bei Fahrzeugen über 7,5 t zGG und Anhänger über 2 t sieht die Welt dann etwas anders aus, da gilt der LKW- Bussgeldkatalog.
Und an der weit verbreiteten Annahme das ein Womo mit zGG über 7,5 t in D wie ein PKW behandelt wird ist auch nichts dran.

Viele Grüße
Klaus
Letzte Änderung: 16 Nov 2020 13:20 von KlausU.
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16 Nov 2020 14:13 #39086 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
was kannst Du schön formulieren :-)

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16 Nov 2020 15:11 - 16 Nov 2020 15:13 #39087 von Weltbummler
Weltbummler antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Die Frage war: was beachten beim Auflasten?

Fahrzeug mit allem drum und dran wiegen und 500 kg drauf und dies als Gewicht eintragen lassen! Da kann nicht viel passieren. Wird so bei 9-10 Ton liegen!

Gruß Manfred
Begeisterung ist, was uns beharrlich unser Ziel verfolgen lässt.
Letzte Änderung: 16 Nov 2020 15:13 von Weltbummler.

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16 Nov 2020 18:23 #39088 von Wellblechbob
Wellblechbob antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Servus zusammen,

neben möglichen Strafen wird in dieser Diskussion immer wieder ein Aspekt vergessen:

Das ungewollte Auspacken

Folgender Sachverhalt (vor ca. 2 Jahren so passiert):
Ein Sprinter wird deutlich überladen an der Grenze zur Schweiz aufgehalten. Folge:
1) Strafzahlung
2) Auspacken bis zum ZGGW. Erst dann Weiterreise erlaubt.

Punkt 2 finde ich m.E. fast noch schlimmer und ggf. teurer als Pkt 1. Da muss vor Ort ziemlich improvisiert werden.

Dieser Vorfall war für mich ein wesentlicher Grund ein realistisches ZGGW eintragen zu lassen (beim 12M mit ausgebauter Kabine und Ausrüstung für Langzeitreise: ca. 9-10t)

Beste Grüße,
Robert

…immer ist irgendwas…

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17 Nov 2020 08:50 #39090 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Es kommt js immer drauf an was man mit dem Fahrzeug machen will.
Ich brauche keine 600 Liter Diesel und 300 Liter Wasser.....
Da wo ich hinfahre gibt es A Tankstellen, B wasser und C keine Wüste :-)
Dementsprechend kann ich , bzw versuche ich mit 7,5 T auszukommen.
ICH habe nen Klasse 2 Führerschein, meine Frau aber nicht. Man kann mit 7,5 T reisefertig sein, muß sic aber einschränken.
Wenn bei meinem Versuch herauskommt das das so garnicht machbar ist wird halt wieder aufgelastet,und auf WOMO H umgewidmet......

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