Hallo,
ich habe in der ADAC Zeitung gelesen, das es eine für unsere Szene gravierende Änderung beim benutzen von Kurzzeitkennzeichen kommt. Was das für uns mit unseren Steyr heißt, solange er noch keine Vollabnahme hat, kann sich ja jeder ausmahlen.
Es gibt inzwischen eine Initiative für ein Petition gegen diese Änderung. Wer will, kann sich an dieser Petition beteiligen.
Hier ein Petition gegen diese für uns so gravierende Änderung
Hier der Bericht in SPIEGEL ONLINE
Hier ein Bericht aus ADAC Online.
Kurzzeitkennzeichen
- Änderungen zum 01.04.2015 -
Die Änderungen des Kurzzeitkennzeichens sind in der Zweiten Verordnung zur Änderung der FZV (Bundesrat-Drucksache 335/14) geregelt. Die Änderungen treten zum 1.04.2015 in Kraft.
Das Kurzzeitkennzeichen berechtigt nur zu Probe- und Überführungsfahrten. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind verboten und werden mit Bußgeld geahndet.
Hier haben wir eine Gegenüberstellung der alten und neuen Regelung mit den wichtigsten Änderungen erstellt.
Rechtslage bis 31.03.2015
Nach der bis 31.03.2015 geltenden Rechtslage ist es faktisch möglich, mehrere Fahrzeuge hintereinander mit demselben Kurzzeitkennzeichen zu versehen, da das Kennzeichen ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgegeben wird.
Da die Fahrzeugdaten nicht amtlich eingetragen werden, kann es bei Fahrten ins Ausland zu Problemen kommen.
Die Kennzeichen werden allerdings nur am Wohnsitz des Antragstellers ausgegeben.
Derzeit liegt die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs allein in der Verantwortung des Antragstellers; eine Hauptuntersuchung ist nicht notwendig.
Neuregelung ab 01.04.2015
Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung
Durch die Ausstellung einer amtlichen Zulassungsbescheinigung (alt: Fahrzeugschein) ist künftig eine Mehrfachnutzung erschwert. Damit werden voraussichtlich auch die rechtlichen Probleme beseitigt, die bei Fahrten im Ausland aufgrund der bislang fehlenden amtlichen Eintragungen entstanden sind.
Ort der Kennzeichenausstellung
Nach neuem Recht kann das Kennzeichen sowohl am Wohnsitz des Halters als auch am Standort des Fahrzeuges ausgestellt werden. Sofern sich eine Person mit Wohnsitz in München spontan zum Kauf eines Fahrzeugs in Hamburg entscheidet, kann das Kurzzeitkennzeichen zukünftig auch in Hamburg beantragt werden.
Hauptuntersuchung
Zukünftig dürfen Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ohne Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung innerhalb des Zulassungsbezirks nur zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden; das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt.
Wurde bei einer Hauptuntersuchung ein Mangel am Fahrzeug festgestellt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde; damit soll verhindert werden, dass Fahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, die die Verkehrssicherheit in erheblichem Maße beeinträchtigen.
Quelle: ADAC Online