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Nova befreiung in Österreich

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29 Aug. 2018 20:11 #28614 von Steyrer treter
Hallo,

eines verstehe ich nicht, wenn das Finanzamt sagt das sei eine Neuzulassung von "heute",
wie beantwortet das Finanzamt denn die Abgasnorm "schwarz und brocken", denn es gelten
in GANZ Europa die gleichen Gesetze für die Abgasnormen.
Bei Neuzulassungen sind heute mindestens Euro 5 oder sogar 6 fällig !
Wie stuft denn das Finanzamt die Abgasnorm ein, nach der "Umetikettierung" ???
Wenn die auch die neue Abgasnorm übernehmen, ist doch alles super.
Günstiger kommt mann nicht an Euro 6 und freie Fahrt in ganz Europa ! !
Ansonsten gilt " Tag der Erstzulassung " und nicht ein solches Gemauschel ! !

Das würde ich dem Finanzamt mal vorschlagen :laugh: B)

Wenn ich in Deutschland mein Fahrzeug als WoMo ummelde, bleibt es immernoch mein
altes Fahrzeug, da kann auch nicht das Finanzamt daran rütteln, sonst würde ich nur noch alte Karren
kaufen, und beim Finanzamt auf neu umschreiben lassen. :silly: :whistle: :pinch:

Ist schon lustig, das das Finanzamt in Österreich meint, mit Gewalt
nicht in der EU zu sein.

L.G. Gereon
Aber es bleibt spannend, Euch zu folgen.

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30 Aug. 2018 06:38 #28615 von Beestone
Hallo Gereon,

Das Fahrzeug muss nur jene technischen Bestimmungen einhalten, welche schon bei der echten erstmaligen Zulassung aktuell waren, bzw. die beim Umbau zum Wohnmobil relevanten. Diese technischen Bestimmungen haben allerdings leider nichts mit der finanzrechtlichen Seite zu tun.
Unterscheidet:
Technische Erstzulassung
Zollrechtliche Erstzulassung
Finanz-Steuerrechtliche Erstzulassung
Versicherungstechnische Erszulassung

Zur Wertermittlung:
Bitte die NOVA-Richtlinien 2008 lesen - die sind auch der mir versprochene "Bescheid", ein übles Machwerk in dem sogar die Paragraphen des NOVAG nicht richtig zitiert werden!!!
Anyway, liest Punkt 5, Bemessungsgrundlage, genau durch, was zum "Fahrzeug" gehört und was unter Umständen nicht, gemeiner Wert, etc., auch 5.2.5: Zustandsänderung

LG, Andreas

Gemeinschaft bedarf der Bereitschaft anderen zuzuhören und die eigene Meinung nicht für die einzig wahre zu halten ...

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30 Aug. 2018 08:45 #28617 von Weltbummler
@ Gereon
Mach kein politikum draus!
Bemühe dich um reparieren des deutschen Gesetz des LKW Fahrverbotes welches auch für Wohnmobile gilt.
Kann D von Ö absehen!

Gruß Manfred
Begeisterung ist, was uns beharrlich unser Ziel verfolgen lässt.

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30 Aug. 2018 09:26 #28618 von HotelIndia

Weltbummler schrieb: @ Gereon
Mach kein politikum draus!
Bemühe dich um reparieren des deutschen Gesetz des LKW Fahrverbotes welches auch für Wohnmobile gilt.
Kann D von Ö absehen!



Welches Fahrverbot meinst Du?

Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW > 7.5to. in D gilt nicht für private Fahrten, daher auch nicht für Wohnmobile. Die alte, irreführende Regelung wurde dieses Jahr neu gefasst und konkretisiert:

§30 StVO:
(3) 1 An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. ....

Die Verkehrszeichen (z.B. Durchfahrtsbeschränkung), mit dem LKW Symbol in der Mitte, gelten allerdings auch für WoMo's. Da ist es in Österreich in der Tat besser. Hier gelten diese Zeichen nicht für Wohnmobile.

Grüße aus dem Norden, Hilmar

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30 Aug. 2018 12:25 #28622 von Weltbummler
In Österreich gilt für womo steyr 11,5 Ton kein LKW Fahrverbot!
Es gelten nur verbote an Gewicht oder Abmessungen!
In Österreich unterscheidet man zwischen personentransport (Womo Buse) und Gütertransport LKW!
Gibt’s auch einen Trade darüber!

Gruß Manfred
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30 Aug. 2018 12:32 #28623 von HotelIndia
Moin,
nichts anderes hatte ich geschrieben ;).

Nur, für Wohnmobile gibt es auch in D kein Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Das gilt nur für gewerblichen Verkehr.

Grüße

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30 Aug. 2018 12:42 #28625 von Weltbummler
Habe davon nichts geschrieben.
Ein Bus fährt auch am Wochenende!

Gruß Manfred
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24 Okt. 2018 20:51 #29286 von Beestone
Hallo Leute,

mir ist da noch eine Idee gekommen: laut Novag §1Z3Absb. ...
"....ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre."

Eigentlich könnte jeder sich so einen Nachweis selber schreiben, ungefähr so:
___________________________________________________________
Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe
FIN:
Baujahr:
Datum Erstzulassung / erstmalige Verwendung im Inland:

Festsetzung der Höhe der Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland (§1Z3Abs.b): EUR 0,-*

*Erklärung: Inkrafttreten des Normverbrauchsabgabegesetzes 1.1.1992, vgl.NOVAG § 15. (1) "Dieses Bundesgesetz ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden."

Dieses Schreiben dient als Nachweis dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Fahrzeuges im Inland die Höhe der zu entrichtenden Normverbrauchsabgabe mit Eur 0,- anzusehen ist (vgl. NovaG §1Z3Abs.b) da zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Fahrzeuges im Inland das NovaG nicht rechtskräftig bzw. nicht in Kraft war.

Damit ist der Nachweis erbracht dass die Höhe der Normverbrauchsabgabe zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Fahrzeuges EUR 0,- ist / gewesen wäre und daher als entrichtet angesehen werden kann.

NovaG §1Z3Abs.b
Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war, sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre.

Anlage:
Nachweis erstmalige Verwendung des Fahrzeuges im Inland (Erstzulassung)
______________________________________________________________________

Was sagt Ihr dazu?

LG, Andreas

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06 Nov. 2019 14:32 #34857 von Geotrac
Hallo !
gerade gefunden NOVA !
LKW-PKW vom unabhängigem Finanzsenat

GZ.RV/3304-W/10

FINDOK 58423

Entscheidung
UFS Wien 20.3.2012, RV/3304-W/10

Speziell auf Seite 7
Zitat:
Für die Abgrenzung zwischen NoVA-pflichtigem Pkw und nicht NoVA-pflichtigem Lkw ist
demnach – bezogen auf den hier vorliegenden Sachverhalt – ausschließlich die zolltarifische Einordnung im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung entscheidend. Keine Rolle spielt hingegen
die kraftfahrrechtliche Zulassung.
Folgende Benutzer bedankten sich: Cosmo, Christian_AT

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07 Nov. 2019 07:49 #34865 von Beestone
Hallo,

Leider setzen sich die Finanzämter darüber und ignorieren solche Entscheidungen, indem sie die Formulierung "erstmalige Zulassung" interpretieren: sobald Du zum Finanzamt gehst und das Fahrzeug finanztechnisch ändern lässt (vom LKW zum PKW) ist dies für das Finanzamt eine "finanztechnische erstmalige Zulassung": und damit ist die tatsächliche erstmalige Zulassung zum Verkehr für das Finanzamt irrrelevant und wird ignoriert und dadurch in Folge NOVA vorgeschrieben bzw. eingehoben, egal ob tatsächliche erstmalige Zulassung zum Verkehr vor oder nach dem Zeitpunkt der Einführung der NOVA 1992 lag und egal welche zolltarifliche Einordnung zu diesem Zeitpunkt für das KFZ gegolten hat.

Eine "finanztechnische erstmalige Zulassung" ist eine Erfindung des Finanzamtes und hat keinerlei Grundlage oder Erwähnung in den geltenden Gesetzen: es ist laut einem Verkehrsanwalt eine "äusserst gefinkelte, intelligente und bemerkenswert erfinderische Auslegung der geltenden Gesetze".

LG, Andreas

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07 Nov. 2019 08:33 #34866 von Weltbummler
Sozusagen,...... generell könnte dies nur ein Endgültiges Gerichtsurteil zum Fallen bringen!

Gruß Manfred
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07 Nov. 2019 08:46 #34868 von Beestone
Stimmt.
Die Rechtsabteilung des ÖAMTC (siehe ADAC) hat auch einen Fall juristisch verfolgt:
Ein BMW 2002, Baujahr 1972, erstmalige Zulassung zum Verkehr in Österreich 1972, wurde 25 Jahre lang stillgelegt. Dann restauriert und neu angemeldet: das Finanzamt wollte NOVA, da die Totalrestauration einem Neufahrzeug gleicht und somit eine "finanztechnische erstrmalige Zulassung" gleichkommt, meinte das Finanzamt.
Das haben die Juristen vom ÖAMTC bekämpft, da das Fahrzeug doch 1972 erstmalig zum Verkehr zugelassen wurde, lange vor der NOVA.

Sie haben verloren.

Seitdem wird keine Rechtsschutzversicherung oder der ÖAMTC einen Fall von NOVA-Willkür des Finanztamtes vertreten.

LG, Andreas

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