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Nova befreiung in Österreich

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21 Juni 2018 18:33 #27483 von Christian_AT
Danke für die Rückmeldungen!

Leider erkennt das Finanzamt die Rechtslage nicht an und besteht auf die Zahlung der NOVA.
Da ich im Moment nicht die Zeit aufbringen kann mich mit dem Finanzamt zu streiten, habe ich den Antrag auf Befreiung zurückgezogen.
Das Finanzamt hat das Fahrzeug dadurch auch noch gesperrt, da es eine "Eindeutige" Rechtslage zum Thema Nova ist.
Für den nächsten Besuch bin ich besser vorbereitet, dann sollte es (hoffentlich) gehen.

Christian

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21 Juni 2018 18:48 - 21 Juni 2018 18:50 #27484 von Alpenscania
Hallo Christian

Jetzt bin ich aber auch verunsichert, ich bei unseren Fahrzeug Bj 1986 fix geglaubt das ich keine Nova zu bezahlen habe,sonst hätte ich nicht mit dem Umbau begonnen sondern nur das nötigste für die Typisierung als Womo unter die Plane verbaut.

Jetzt habe ich aber einige Fragen?

Wie lange ist dein Fahrzeug schon gesperrt?
Wie viel % will das Finanzamt haben?
Betrifft es unseren 12M auch ich habe in vom Dorotheum?

Lg Martin
Letzte Änderung: 21 Juni 2018 18:50 von Alpenscania.

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21 Juni 2018 19:06 #27486 von Christian_AT
Hi Martin,

Diese doch etwas spezielle Sperre betrifft nur mein Fahrzeug, bei allen anderen 12m´s sollte das bei der Wahl des richtigen Finanzamtes kein Problem sein. (anscheinend gelten unterschiedliche Gesetze :angry: )

Das Fahrzeug wird bei der Umtypisierung automatisch gesperrt, da die NOVA Frage noch geklärt werden muss.

Christian

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21 Juni 2018 22:18 #27488 von Beestone
Also die Zeit für eine Beschwerde beim Bundesfinanzamt, Finanzminister und Bundeskanzler etc. würde ich mir nehmen - die Rechtslage ist eindeutig.
Einfach mal einen Brief zu vielen möglichst hohen Adressen als auch ÖAMTC, etc. auf den Weg schicken und natürlich reinschreiben wer das in Kopie auch noch bekommen hat.
Und gleich auch die "rechtswidrigen" Schriftstücke vom Finanzamt dazustecken.

Und auch die Rute ins Fenster stellen:
"Sicher wird es die EU interessieren dass das zuständige Finanzamt und damit das offizielle Österreich sich nicht an die Urteile des Europäischen Gerichtshofes gebunden fühlt. Sicher auch die heimische Presse, TV und Rundfunk. Soweit wollen es die zur Zeit noch zuständigen Behörden und Stellen doch nicht kommen lassen wollen, oder?
Sollte jedoch nicht ein umdenken in dem zuständigen Finanzamt stattfinden und das Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht in die Entscheidungsfindung mit eingebunden werden und somit rechtskonform entschieden werden, dass für eine Erstzulassung von 1987 keine Nova zur Berechnung kommt, so wird es nicht zu verhindern sein die Kommunikation über diesen Fall an die vorausgenannten Stellen und übergeordneten Institutionen als auch in die Öffentlichkeit, Interessensvertretungen, klassischen und sozialen Medien zu erweitern.
Es darf nicht sein dass ein Finanzamt willkürlich die Erstzulassung eines Kraftfahrzeuges neu festlegt. Eine Neuzulassung vielleicht, aber nicht die Erstzulassung."

Bitte sag doch mal um welches Finanzamt handelt es sich - oder zumindest in welchem Bundesland?

LG, Andreas

Gemeinschaft bedarf der Bereitschaft anderen zuzuhören und die eigene Meinung nicht für die einzig wahre zu halten ...

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22 Juni 2018 06:59 #27491 von steyr2014
Ruf einfach mal Herr Gerhard Munari beim Finanzamt Feldkirch Vorarlberg an,
und mach es hier. lg Kurt

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23 Aug. 2018 19:57 #28494 von Christian_AT
Hallo zusammen,

kurz was zum aktuellen Stand:
Wir haben auch mit dem Finanzamt in Graz telefoniert, die aussage vorher stammt aus Salzburg.
So wie es ausschaut ist die NOVA zu zahlen! da hat sich anscheinend 2018 was geändert... (die Änderung kann ich allerdings nicht finden)

es muss ein Wertgutachten erstellt werden, davon ist dann die NOVA zu zahlen, wie bei einem neuen Fahrzeug von 2018!!! :sick: :evil: :S

@alpenscania: ich musste da an dich denken :ohmy: :(

Christian

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26 Aug. 2018 20:29 #28556 von Beestone
Habe das RIS - Rechtsinformationssystem des Bundes - gecheckt, die geltende Nova-Fassung des §1 ist seit 15.8.2015 gültig: für Fahrzeuge mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1992, dem Inkrafttreten der Nova-Regelung, ist keine Nova zu entrichten. Es gelten die gleichen Regelungen wie von Gebrauchtwagenimport aus der EU. Die NoVA wird bei der erstmaligen Zulassung in Österreich für Neu- und Gebrauchtwagen fällig, Deine erstmalige Zulassung war vor 1992, vor der NOVA!

Der ÖAMTC kommentiert auch sehr gut die NOVA.

Bezgl. Umtypisierung: es darf keine Schlechterstellung für Dich geben: wenn wer schon 1987 Dein KFZ als PKW ohne NOVA anmelden konnte bzw. hätte können darfst Du mit gleicher erstmaliger Zulassung nun nicht schlechter gestellt werden!!!

Zum letzten Mal:
Dein Finanzamt irrt.
Du brauchst keine NOVA zahlen wenn Du ein KFZ mit Erstzulassung zum Verkehr vor 1.1.1992 umtypisieren möchtest.

An Deiner Stelle und weil kostengünstig würde ich mich bei ALLEN Stellen der Gemeinde, des Landes und des Bundes beschweren, ALLE Stellen der Finanz - von Land UND Bund - anschreiben und um Hilfe bitten, ALLE Radiosendern, TV-Sendern und der gesamten Printpresse den Finanzamtirrtum mitteilen und um Hilfe bitten, direkt Finanzminister, Bundeskanzler und auch Bundespäsident anschreiben, jedesmal mit einer Kopie an das irrende Finanzamt, etc...

Das kostet nur die Briefmarken oder gar nix per Mail.
Und jedesmal in Kopie dem Finanzamt das sich irrt.

Beweg Deinen Hintern, lass Dir nicht auf den Kopf scheixxen und kämpfe um Dein Recht!!!

LG, Andreas

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27 Aug. 2018 05:34 #28558 von 1308
Hallo
Ich habe auch vor ca. 3 Wochen mal beim Finanzamt nachgefragt und folgende Antwort bekommen.
Da dieses Fahrzeug neu Typisiert wird muss vom Stand 2018 ausgegangen werden und daher die Nova zu bezahlen ist ( ca. 32% vom Schätzwert zu diesem Zeitpunkt).
Diese Aussage habe ich vom Finanzamt Linz bekommen.
Mfg
Udo
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27 Aug. 2018 06:26 - 27 Aug. 2018 07:40 #28559 von Beestone
Hallo Udo,

Und auf welcher Grundlage wird eine "Neutypisierung" einer Erstzulassung gleichgesetzt?
Zu der Aussage eines Referenen des Finanzamtes Linz gibt es keine gesetzliche Grundlage.
Zeitgleich mit dieser Aussage MUSS der Finanzbeamte die gesetzliche Grundlage, den Bescheid oder die Anweisung nennen in der er angewiesen wird GEGEN die gesetzlichen Bestimmungen der NOVA eine Neutypisierung einer Erstzulassung gleichzusetzen und Dich gegenüber anderen Bürgern schlechter zu stellen.

Wenn nun also die Umtypisierung eine "NEUE Erstzulassung" ist - darf man sein Auto vielleicht gar nicht "Erstzulassen": es gelten für Erstzulassungen 2018 klare Bestimmungen bezgl. Sicherheit, Abgas, Lärm, etc. und es ist fraglich ob ein Steyr 12m18 Bj. 1987 diese Vorschriften für Erstzulassungen erfüllt....

Nur so mal zur Info: mein Finanzamt wusste nicht mal dass man ein KFZ über 3,5 Tonnen als PKW anmelden kann und musste sich erst mal bei einer Versicherung erkundigen....

Nicht einfach glauben und als in Stein gemeisselte Wahrheit annehmen was Dir ein unmotivierter untergeordneter
Finanzbeamte erzählt ...

Ich habe die Fakten der ÖAMTC-Rechtsabteilung geschickt und werde Euch die Antwort zur Kenntnis bringen, vielleicht irre ja ich mich ...:lol:

LG; Andreas

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Letzte Änderung: 27 Aug. 2018 07:40 von Beestone.
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27 Aug. 2018 10:12 #28564 von 1308
Hallo

Zu der Frage dass das Fahrzeug ja schon vor 1992 Typisiert wurde meinte er nur das die Um Typisierung ja zum jetzigen Zeitpunkt stattfindet und daher sei das so zu sehen wie wenn ein Fahrzeug jetzt das erste mal Typisiert wird.

Mfg
Udo

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27 Aug. 2018 11:54 #28565 von Beestone
Ja, da hat der Beamte recht und da kann man ihm auch vollkommen recht geben: Typisierung ist aber nicht der ausschlaggebende Fakt sondern die erstmalige Zulassung zum Verkehr.
Man muss dem Beamten erklären dass nicht die Typisierung im Gesetzestext steht sondern nur die tatsächliche erstmalige Zulassung zum Verkehr, egal mit welcher Zuordnung der Type, zolltechnische Zuordnung, etc.

Die Typisierung ist nur wichtig im Zusammenhang inwieweit das KFZ mit erstmaliger Zulassung nach 1.1.1992 nicht oder schon der NOVA "unterliegt" oder in die im Gesetz niedergeschriebenen Ausnahmeregelungen fällt.

Mit erstmaliger Zulassung vor 1.1.1992 gilt die NOVA Gesetzgebung nicht und ist daher nicht anzuwenden.

Auf keinen Fall kann das Finanzamt eine Umtypisierung einer erstmaligen Zulassung gleichstellen oder eine neue erstmalige Zulassung ausrufen und der damit auf das KFZ anzuwendende Gesetzesregelungen Einfluss nehmen.

Die Umtypisierung von LKW auf PKW und damit die eintretende NOVA Pflicht ist grundlegend nur für KFZ mit erstmaliger Zulassung nach 1.1.1992 anzuwenden.

Sorry dass ich mich hier ein bisserl verbeisse doch ich möchte helfen und vermeiden dass Präzedenzfälle geschaffen werden und ich vielleicht noch NOVA nachzahlen muss.

Halte Euch am Laufenden,
LG, Andreas

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27 Aug. 2018 12:20 #28567 von Arno
Hallo Andreas,

Deine Einstellung zu der Sache finde ich vollkommen richtig.
Es kann nicht sein, dass aus Unwissenheit einiger Beamten eigene Vorgehensweisen und Gesetzeslagen ausformuliert werden.
Das Thema Präzedenzfall finde ich hier ausschlaggebend und das muss mit allen Mitteln verhindert werden....
Bin auf Deine weiteren Erläuterungen und den weiteren Verlauf sehr gespannt.

Nicht unterkriegen lassen :)

Arno
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