April 2024
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30 1 2 3 4 5

file Frage Umgang Fahrverbote D > 7,5t

Mehr
06 Sep 2022 13:25 #45288 von skyfly
Umgang Fahrverbote D > 7,5t wurde erstellt von skyfly
Aufgrund des Ö Threads mache ich das Gegenstück für D auf:

In Deutschland sind die Verkehrszeichen abhängig von dem Eintrag im KFZ- Schein und diese erfolgt aufgrund der Überprüfungen durch den TÜV und deren Eintragungen.
Wenn im Schein als Zulassung das Wort "Pkw  oder Lkw" steht wird man als dieser eingestuft. Steht dort allerdings "sonstiges xxx" ist man weder "PKW noch LKW" sondern sonstiges xxx.
In diesem Fall gehe ich mal von "sonstigen KFZ Wohnmobil" aus:"Eine Definition, was ein Wohnmobil rechtlich ist, gibt es in der deutschen Straßenverkehrsordnung nicht. Das heißt, je nach Zulassung (in dem Fall sonstiges Kfz Wohnmobil) und zulässigem Gesamtgewicht, kann ein Wohnmobil gemäß den Regeln als PKW oder LKW unterwegs sein. Entsprechend gelten dann die in der Straßenverkehrsordnung definierten Verkehrsregeln für PKW und LKW.Das heißt auch, dass es in der StVO für ein Wohnmobil keine speziellen Verkehrsregeln gibt. Wichtig ist also zu wissen, welche Zulassung das Fahrzeug hat und in welcher Gewichtsklasse es sich befindet. So sind die allgemeinen Bestimmungen der StVO für Wohnmobile gleichermaßen gültig wie für alle anderen Verkehrsteilnehmer auch."Aufgrund der Gewichtsklasse fallen in Deutschland zugelassene Wohnmobile über 3,5t unter die Kategorie "Kraftfahrzeug über 3,5 t" und somit gelten die Verbotsschilder wo ein Lkw abgebildet ist, den dieser bedeutet nix anderes wie "Kraftfahrzeug über 3,5t". Dies betrifft z.b.  Durchfahrt verboten oder Überhohlverbot.
Dies gilt z.b. auch für einen VW Bus/ SUV die als "sonstige Kfz xxx"  eingetragen sind aber mit einem Anhänger über 3,5t kommen da hier das Gewicht von Zugfahrzeug und Anhänger addiert wird.
 Wie es sich jetzt mit Fahrzeug der EG- Klasse M1 verhält habe ich gerade dies gefunden:

"Immer wieder ist einigen nicht klar, dass Wohnmobile zwar in der Fahrzeugklasse M sind, jedoch als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß den EG - Fahrzeugklassen, sowie der Anlage XXIX zu § 20 StVZO, Abs. 3a Satz 4 eingestuft sind.

Der zuständige Bund-Länder-Fachausschuss Straßenverkehrs - Ordnung /Ordnungswidrigkeiten hat sich in seiner Sitzung am 22. und 23.01.2014 erneut mit dem Thema „Herausnahme von Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t bis 7,5 t (so genannte schwere Wohnmobile) aus dem Regelungsgehalt des Zeichens 277“beschäftigt und ist zu folgendem Ergebnis gelangt: Bei Wohnmobilen steht die Zweckbestimmung „Wohnen“ im Vordergrund.Deshalb sind sie fahrzeugtechnisch auch in eine eigenständige Fahrzeuggruppe eingeordnet, bei der die besondere Zweckbestimmung im Vordergrund steht. Vor diesem Hintergrund ist eine Gleichbehandlung schwerer Wohnmobile mit Personenkraftwagen oder Kraftomnibussen, die originär ausschließlich zur Beförderung von Personen ausgelegt und bestimmt sind, innerhalb der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht möglich. Das in Rede stehende Verkehrszeichen 277 (LKW Überholverbot) stellt mit seinem Bedeutungsgehalt im Übrigen neben der reinen Personenbeförderung die von dem Zeichen ausgenommen ist, ausschließlich auf die Gesamtmasse „über 3,5 t“ ab und wird zudem auch außerhalb von Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) angeordnet. Die Motorisierung und der Geschwindigkeitsvorteil können daher allein nicht als sachgerechter Grund für eine Andersbehandlung herangezogen werden."

Somit dürften auch für eine EG M1 Zulassung die deutschen LKW Verbotsschilder Bestand haben.

Viele Grüsse 
Jörg


 

Aktuelles Spassmobil: Steyr 10S18

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Mehr
06 Sep 2022 13:40 - 06 Sep 2022 13:46 #45291 von KlausU
KlausU antwortete auf Umgang Fahrverbote D > 7,5t
Moin,
im zitierten Text findet sich wieder der übliche Fehler (LKW- Überholverbot)
Das Verkehrszeichen 277 heißt amtlich "Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t"
und verbietet das Überholen auf dem folgenden Streckenabschnitt für alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge, deren Gesamtmasse einschließlich aller Anhänger und Zugmaschinen mehr als 3,5 t beträgt.
VZ 277 gilt nicht für PKW und Busse, es sei denn sie überschreiten das Gewichtslimit mit einem Anhänger.
Hat Jörg ja auch oben schon erwähnt.

Viele Grüße
Klaus
Letzte Änderung: 06 Sep 2022 13:46 von KlausU.
Folgende Benutzer bedankten sich: Darkwave

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

  • Nicht erlaubt Themen erstellen
  • Nicht erlaubt antworten
  • Nicht erlaubt Beitrag bearbeiten

SteyrForum fördern



  Allrad Foren

 

Weltreise Foren

 

Allrad Treffen

 

  Allrad LKW Gemeinschaft

 

 Weltreiseforum

 

Abenteuer & Allrad

 

Womobox Leerkabinen Forum

 

 DZG Globetrotter

 

Willy Janssen Treffen

 

 

2953442
HeuteHeute720
WocheWoche2400
MonatMonat12416
AlleAlle2953442
Go to top
Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.