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file Frage Auflasten. Was beachten?

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06 Dez 2020 22:36 - 06 Dez 2020 22:41 #39309 von Beestone
Beestone antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Hallo Frank,

Ich versteh Dich.
Ich bin kein Jurist, habe nur 2 Semester innerhalb meines Master-Studiums Vorlesungen in Rechtswissenschaften gehabt und wurde darüber lt. Österreichischer Hochschulordnung geprüft. Bestanden.

Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist. Und ich kann mich auch total irren, ist schon ein paar Jahre her dass ich mit einem Sprinter zahlen musste: hatte damals noch keinen C und war überladen.
Vielleicht hat sich ja die Rechtssprechung oder die Durchführungsverordnung geändert, ich habe keinen Hinweis gefunden dass dem so ist.

Aber bei Deiner Anfrage bitte genau sein: es ändert sich nicht die Fahrzeugklasse: es wird nur DIE Fahrzeugklasse bezgl. der Fahrerlaubnis herangezogen, in die das KFZ bei einer Anhaltung lt. offiziell gemessenen tatsächlichen Gewicht "FÄLLT". Bitte sei genau.

Am Besten wendest Du Dich:
ÖAMTC oder ARBÖ: beides Autofahrerclubs und der ÖAMTC ist Partnerclub des Dt. ADAC mit sehr guter Rechtsabteilung:

Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touringclub (ÖAMTC)
Baumgasse 129, 1030 Wien
Telefon: +43 (0)1 711 99 0
Internet-Adresse: www.oeamtc.at
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

ARBÖ, Auto-, Motor- und Radfahrerbund Österreichs, Bundesorganisation
Johann-Böhm-Platz 1, A-1020 Wien, Österreich
Telefon: +43 1 891 21-0
Fax: +43 1 891 21-236
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet-Adresse: www.arboe.at, www.arboe-tv.at, www.arboe-rad.at
Facebook: www.facebook.com/arboe123

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)
Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Telefon: +43 (0) 1 71162-65 0
Das ist seit Neuerstem unser Verkehrsministerium.

Andere Adressen und Kontakte traust Du wahrscheinlich nicht über den Weg, wie geschrieben.
Suche auch im RIS, Schlagworte: Überladung, Fahrerlaubnis, FSG (Führerscheingesetz), etc.

Dir ist aber schon klar das wir über Österreich, Österreichische Gesetze und deren Exekutierung in Österreich reden? Und ja, Österreich ist bezgl. Recht, Legislative und Exekutive mehr als seltsam.
Ich kann wirklich gut verstehen dass diese Umstände nicht mit Deinem Verständnis von Recht zusammenpassen wollen, hatte schon viele Diskussionen mit Dt. Freunden. Österreich ist anders.
Wir haben z.B. auch einen Volksanwalt. Der ist allerdings gegenüber dem Justizminister weisungsgebunden, zählt zur Justizverwaltung. Auch die Staatsanwälte, die Ermittlungsbehörde in Österreich, ist weisungsgebunden: auf Weisung des Ministers können jederzeit Ermittlungen gegen jemanden aufgenommen oder aber auch eingestellt werden. Dazu muss er einen Bericht abgeben. Seit 2010: keinen abgegeben. Gibts in keiner Demokratie auf der ganzen Welt!
Und ja: Östereich ist eine Bananenrepublik, und was für eine! In Österreich fängt der Osten an! Du hast ja keine Ahnung wie sehr! Wird Dir jeder Österreicher bestätigen ...

Bin schon neugierig was Du rausbekommst,
LG, Andreas

Gemeinschaft bedarf der Bereitschaft anderen zuzuhören und die eigene Meinung nicht für die einzig wahre zu halten ...
Letzte Änderung: 06 Dez 2020 22:41 von Beestone.

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06 Dez 2020 22:39 - 07 Dez 2020 09:23 #39310 von Toni63
Toni63 antwortete auf Auflasten. Was beachten?
@Darkwave
wie wäre es die Verkehrsvorschriften zu beachten wie z.B. die StVO egal ob in Deutschand, Österreich oder anderen Länder???
Dein Fahrzeug mit dem tatsächlichen Reisegewicht zu zulassen und den dafür notwendigen Führerschein zu machen???

Dein Verhalten zeugt nicht nur von Beratungsresistenz sondern würde ich eher als kleines trotziges Kindergehabe abtun.

(Meine Bitte an den lieben Gott, sollte ich löschen, was ich hiermit auch gemacht habe):huh:


Toni
Letzte Änderung: 07 Dez 2020 09:23 von Toni63.
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06 Dez 2020 23:27 - 06 Dez 2020 23:31 #39312 von Weltbummler
Weltbummler antwortete auf Auflasten. Was beachten?
@ Darkwave

In Österreich sind für die Strafverfügungen die Bezirkshauptmannschaften Strafabteiung zuständig.
In Wien ist es das Magistrat.
Such dir eine aus dem Telefonbuch, ruf an und stell deine Fragen!

Zum Thema Bananenrepublik: ist ident wie in anderen Ländern, es kommt immer darauf an wer die Kontrolle durchführt und wie genau er sich mit diesen speziellen Gesetzen auskennt.
Wirst du in Österreich mit einer Fahrzeugwaage (stationär oder mobil) konfrontiert, kannst du sicher sein, dass die die Gesetze genau kennen.

Eines noch bezüglich Bananenrepublik:
..... in Österreich kann man unterscheiden, zwischen Personen Beförderung (Wohnmobil) und Gütertransport (LKW). Was in Deutschland leider noch fehlt! Und hier unterscheiden sich Österreich vorteilhaft zu Deutschland.

Gruß Manfred
Begeisterung ist, was uns beharrlich unser Ziel verfolgen lässt.
Letzte Änderung: 06 Dez 2020 23:31 von Weltbummler.
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07 Dez 2020 08:45 - 07 Dez 2020 08:49 #39313 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
@Toni

ich brauch mich nicht blöde von Dir anmachen zu lassen, denn wenn DU richtig gelesen hättest wüßtest DU, das ich den Führerschein zum Führen eines großen LKW besitze und dieser up to date ist, also vielleicht einfach mal lesen lernen.
Es geht darum von einer amtlichen Stelle bestätigt zu bekommen was denn nun Sache ist.
Wenn ich in D einen 7,5 tonner bewege brauche ich einen Führerschein für einen 7,5 tonner.
Ist dieser überladen werde ich bestraft für überladen fahren, denn ein 7,5t Fahrzeug ist und bleibt ein 7,5t und kann niemals ein fahrzeug mit einem zgg von mehr als 7,5t werden. Das ist doch schwachsinn.
Die benötigte FAhrerlaubnis ist doch an das gebunden was im FAhrzeugschein
steht, sprich PKW, LKW bis 7,5 t oder LKW über 7,5t.
Wir werden sehen, ich schreib da hin. Es geht hier nicht darum jemanden blöde dastehen zu lassen,Wir sind alle nur Menschen aber eine aktuelle Auskunft on jemandem der da täglich mit befasst ist fände ich klasse.
Und keine Panik, ich habe nicht vor Euer schönes LAnd zu betreten.
Und zur Belustigung- mein Großvater war Österreicher, Burgenland,Siegles - habe ich dadurch irgendwelche Rechtsansprüche ? fg
Frank
Letzte Änderung: 07 Dez 2020 08:49 von Darkwave.

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07 Dez 2020 09:18 - 07 Dez 2020 09:29 #39314 von Toni63
Toni63 antwortete auf Auflasten. Was beachten?
@Darkwave
ich mach dich doch nicht blöde an...:)
Was mich nervt sind opportunistische Schmarotzer, die auf alle Regeln scheißen, egal wie klein oder groß ihr persönlicher Vorteil daraus ist.
Wer sich das reisen mit einem LKW in seiner tatsächlichen Gewichtsklasse nicht leisten kann, oder einfach nur zu geizig ist, soll zu Hause bleiben...oder was passendes zulegen.

Wenn du dich nun schon wieder persölich angesprochen fühlst, denk an das alte Sprichwort:

Nur getroffene Hunde bellen...

So long :P
Letzte Änderung: 07 Dez 2020 09:29 von Toni63.

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07 Dez 2020 09:44 - 07 Dez 2020 15:07 #39315 von MiCo
MiCo antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Moin,

zur Klärung der Rechtsfrage - zumindest für den Verkehrsbereich Deutschland - ist der Aufsatz von Dr. Scheidler veröffentlicht in DAR 2013, 315 hilfreich. Hier der Auszug:

"...III. Recht des fließenden Verkehrs (einschließlich Fahrerlaubnisrecht)

1. Fahrerlaubnisrechtliche Fragen

Eine spezielle Fahrerlaubnisklasse für Wohnmobile gibt es nicht, vielmehr gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 6 FeV, der Differenzierungen u. a. nach der zulässigen Gesamtmasse des Kraftfahrzeugs und der Anzahl der Sitzplätze vornimmt. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t dürfen danach grundsätzlich mit dem „normalen Pkw-Führerschein" (Klasse B) gefahren werden. Für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t bis zu 7,5 t bedarf es einer Fahrerlaubnis der Klasse Cl. Zu beachten ist dabei allerdings, dass die bis zum 31.12.1998 erteilten Fahrerlaubnisse alten Rechts gem. § 6 Abs. 7 FeV im Umfang ihrer bisherigen Berechtigung bestehen bleiben, so dass Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 („alter Pkw-Führerschein“) Wohnmobile bis zu 7,5 t zulässiger Gesamtmasse fahren dürfen. Für die sehr großen Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t ist – wie bei einem großen Lkw – eine Fahrerlaubnis der Klasse C (die die Klasse Cl mit beinhaltet) notwendig.

Entscheidend für die Zuordnung zur Fahrerlaubnisklasse ist nicht die tatsächliche, sondern die zulässige Gesamtmasse.

Vor allem die Gewichtsgrenze von 3,5 t ist insofern problematisch: Um einerseits noch im Bereich des „normalen Pkw-Führerscheins" (Klasse B) zu bleiben, andererseits aber die – mit Gewichtszunahme einhergehenden – Komfortansprüche der Kunden zu befriedigen, bauen Hersteller immer mehr 3,5-Tonnen-Fahrzeuge mit geringeren Zuladungsreserven25. Dies hat in der Praxis zur Folge, dass es mit Besetzung und Beladung des Fahrzeugs schnell zu einer Überladung kommen kann. Fahrerlaubnisrechtlich ist dies ohne Bedeutung, so dass nicht etwa der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) vorliegt, wenn ein Wohnmobil, das nach Beladung tatsächlich mehr als 3,5 t wiegt, von einem Inhaber der Klasse B gefahren wird. Wer sein Wohnmobil überlädt, handelt jedoch ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden

2. Überladung

Für die Frage der Überladung eines Wohnmobils ist die allgemeine Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO von Bedeutung, der zufolge beim Betrieb eines Fahrzeugs die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten sind. Der Begriff des zulässigen Gesamtgewichts deckt sich mit dem im Zulassungsverfahren festgestellten Gesamtgewicht, wie es in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. Wie oben bereits festgehalten wurde, kann es gerade bei Wohnmobilen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t leicht zu Überladungen und damit zu einem Verstoß gegen § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO kommen. Nach § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO i.V.m. § 24 StVG stellt ein solcher Verstoß – auch wenn er nur fahrlässig begangen wird – eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Überladungsverstoß kann auch dann auf Fahrlässigkeit beruhen, wenn für den Fahrer Überladungsindikatoren an seinem Fahrzeug nicht feststellbar sind, allerdings muss er konkreten Anlass haben, an der Einhaltung der erlaubten Höchstlademenge zu zweifeln. Die Höhe des Bußgeldes bestimmt sich nach dem Anhang (Tabelle 3) zu Nrn. 198 und 199 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung. Dort finden sich keine Regelungen speziell für Wohnmobile, sondern es wird allgemein differenziert nach Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,51 und anderen Kraftfahrzeugen bis 7,51. Die Bußgeldhöhe richtet sich sodann nach der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts in Prozent. Je nach Grad der Überschreitung können auch Punkte im Verkehrszentralregister hinzukommen.

Kraftfahrzeuge über 7,5 t: / Kraftfahrzeuge bis 7,5 t:

Überschreitung in v. H. Regelsatz in € Punkte Überschreitung in v. H. Regelsatz in € Punkte

2 bis 5 30 -
mehr als 5 80 1 mehr als 5 bis 10 10 -
mehr als 10 110 1 mehr als 10 bis 15 30 -
mehr als 15 140 1 mehr als 15 bis 20 35 -
mehr als 20 190 3 mehr als 20 95 3 mehr als 25 285 3 mehr als 25 140 3
mehr als 30 380 3 mehr als 30 235 3

Neben der Verhängung eines Bußgeldes, das in anderen Ländern z. T. deutlich höher ausfällt als in Deutschland, kann die Überladung eines Wohnmobiles für den Betroffenen weitere unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen, wenn er in eine Polizeikontrolle gerät: Ist das Wohnmobil in einem so starken Maße überladen, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist, besteht für die Polizei die Möglichkeit, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen und die Weiterfahrt erst zuzulassen, wenn entsprechend abgeladen wurde..."

Soweit Dr. Scheidler in seinem Aufsatz.

Wie die Sachlage in Österreich bewertet / ausgelegt wird, vermag ich nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu sagen.


Beste Grüße MiCo
Letzte Änderung: 07 Dez 2020 15:07 von MiCo. Grund: statt des Emoj gehört da ein B hin, Tabelle übersichtlicher

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07 Dez 2020 11:54 - 07 Dez 2020 12:08 #39321 von Beestone
Beestone antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Also, für die Situation in Österreich - und nur diese wurde hier diskutiert: alle an dieser Diskussion Beteiligten haben bis zu einem gewissen Mass recht - tatsächlich gilt die Zeitachse als Massstab.

Bis zum Jahre 2006 - und darüber hinaus - war es in Österreich gängige Praxis eine Überladung auch im Sinne des FSG zu ahnden, fahren ohne gültige Lenkerberechtigung in der Klasse, in die das Fahrzeug fällt.

2006 hat der OGH festgestellt:
"Für die Erteilung der Lenkerberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen sind gemäß § 2 KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend, auf die auch § 5 KHVG abstellt. Es kommt daher nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an. Die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 4 KHVG (Art 9.2.1. AKHB 1995) stellt auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des versicherten Kraftfahrzeuges ab, und ist der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.1. AKHB 1995 (Verstoß gegen die Führerscheinklausel) unberechtigt, wenn erst das tatsächliche Gesamtgewicht durch Überladung eine andere Lenkerberechtigung voraussetzen würde."
Quelle: www.ris.bka.gv.at, Rechtssatznummer RS0121525 Geschäftszahl 7Ob244/06t Entscheidungsdatum
29.11.2006 Norm FSG §2 Abs1 Z2 KHVG §5 AKHB 1995 Art9.2.1

Auch nach dieser Erkenntnis des OGH war es bei der Exekutive gängig, Anzeigen wegen Fehlen einer gültigen Lenkerberechtigung im Überladungsfall auszustellen: jedoch hatte man mit der OGH Entscheidung gute Karten im Falle eines Einspruchs erfolgreich zu sein, siehe unten aus dem Jahre 2008:

"Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.5.2007 um 19.00 Uhr auf der L in F, auf Höhe km XX, (Grenzpolizeiinspektion F-T - Ausreise) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XXX auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug gefallen sei, gewesen sei. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse C notwendig gewesen. Laut Wiegeprotokoll der Schweizer Grenzwache vom 27.5.2007, 18.50 Uhr, habe das Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3.760 kg betragen. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG). Es wurde eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden festgesetzt."
Und weiter: "Der Berufung kommt aus folgendem Grunde Berechtigung zu:
Nach § 1 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG) ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, – Anmerkung: ein solcher Fall liegt hier nicht vor – nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt, zulässig.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt einen Lkw der Klasse N1 (§ 3 Abs 1 Z 2.2.1. KFG) gelenkt hat. Es handelte sich dabei um ein Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage (Aussage des Anzeigelegers BI R K von der Grenzpolizeiinspektion F-T vor der Erstbehörde), dass mit dem Fahrzeug einige Wasserkanister befördert wurden, wodurch dieses ein Übergewicht gehabt hat. Nach den Angaben des Anzeigelegers wurde dann Wasser abgelassen, um das Gewicht zu reduzieren. Nach dieser Gewichtsreduktion habe der Lenker dann in die Schweiz einreisen können.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt kein anderes Kraftfahrzeug gelenkt hat, als ein solches der Klasse B iS des § 2 Abs 1 Z 2 lit a FSG. Ob dabei die Nutzlast des betreffenden Kraftfahrzeuges bzw das höchste zulässige Gesamtgewicht dieses Fahrzeuges durch die Beladung überschritten wurde, mag im gegenständlichen Berufungsverfahren dahingestellt bleiben. Der Verwaltungssenat ist daher der Auffassung, dass dem Beschuldigten nicht die ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zum Vorwurf gemacht werden hätte dürfen, sondern allenfalls eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes wegen Nichteinhaltung der Beladungsvorschriften. Aus diesem Grund war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Quelle: www.ris.bka.gv.at, Entscheidende Behörde UVS Vorarlberg Dokumenttyp Entscheidungstext Entscheidungsart Bescheid Geschäftszahl 1-252/08 Entscheidungsdatum 18.03.2008

ALSO: Ja, es war in Österreich gängie Praxis, bis über das Jahr 2006 hinaus ...
Ja, es ist jetzt nicht mehr so - wenn es sich bei der Exekutive tatsächlich herumgesprochen hat.
Ja, ich selber habe - ca. 2012 - noch dafür bezahlt, leider die Anzeige nach Bezahlung weggeworfen und kann sie hier nicht vorlegen: der Einspruch zur Höhe wurde stattgegeben und die Strafe um 50% verringert: daher habe ich das nicht weiter in die nächsthöhere Instanz verfolgt.

Ich hoffe es sind jetzt alle zufrieden .... alle haben ein bisserl recht ... und ein bisserl unrecht.
LG, Andreas

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Letzte Änderung: 07 Dez 2020 12:08 von Beestone.
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07 Dez 2020 12:19 #39323 von Totte
Totte antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Und ich wollt mir gerade Popcorn holen ;-)

Grüße in die Runde

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07 Dez 2020 13:12 #39327 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
@Beestone

danke für Deine Bemühungen,
dann brauch ich mir da jetzt keinen Kopf mehr drum zu machen.
Wie gesagt, es ging nie darum das auszunutzen, ich konnt mir das einfach nicht vorstellen das das bei Euch so gehandabt WIRD......

liebe GRüße
Frank

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07 Dez 2020 13:45 #39328 von ColeTrikle
ColeTrikle antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Wieso darf überhaupt eine Weiterfahren untersagt werden, wenn das Fahrzeug technisch 12t haben darf und ein entsprechender Führerschein vor liegt? Beide Umstände sind doch zweifelsfrei belegbar und das Argument der Verkehrssicherheit sollte dann doch ausgeräumt sein, oder?

When writing the story of your life
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Harley Davidson

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07 Dez 2020 14:30 #39329 von Darkwave
Darkwave antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Das Auto hat ein ZGG, also ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 tonnen,
ob das vielleicht mal mehr durfte ist uninteressant, kan man ja wieder auflasten......

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07 Dez 2020 16:44 #39331 von Beestone
Beestone antwortete auf Auflasten. Was beachten?

Wieso darf überhaupt eine Weiterfahren untersagt werden, wenn das Fahrzeug technisch 12t haben darf und ein entsprechender Führerschein vor liegt? Beide Umstände sind doch zweifelsfrei belegbar und das Argument der Verkehrssicherheit sollte dann doch ausgeräumt sein, oder?


Ja, das ist ein interessanter Aspekt.
Aber wo ist belegt, dass ein auf 7,5 Tonnen abgelastetes KFZ technisch 12 Tonnen haben darf?
Sobald in der Zulassung eben ein hzGG für das KFZ festgemacht ist - gilt das.
Beteuerungen des Angehaltenen, dass das KFZ normal (ohne Veränderung) ein höheres hzGG hat darf der Beamte keinen Glauben schenken: auch ist der Exekutivbeamte kein technischer Sachverständiger der abschätzen kann ob eine Überladung des hzGG des entsprechenden KFZ ungefährlich oder gefählich ist, sprich verkehrssicher. Das macht die Zulassungsstelle indem ein hzGG festgelegt wird.
Ob und warum ein Fahrzeug abgelastet wurde ist ja dem Exekutivbeamten nicht ersichtlich.

Er kann aber die Verkehrstüchtigkeit des KFZ mit der Überladung beurteilen und nach seiner Beurteilung gemäss das KFZ an der Weiterfahrt hindern. Verkehrsuntüchtig bist Du sobald Du die Verkehrssicherheit gefährdest. Es gibt dafür gewisse Indikatoren die bei einer Überladung festgestellt werden können und die auch Du vor Antritt der Fahrt abschätzen hättest müssen. Z.B: KFZ hängt durch, neigt sich zur Seite (falsche Beladung?), Federn am Anschlag, kein ausreichender Abstand in den Radkästen, etc.
Grundsätzlich gilt in Ö: Verkehssicherheit: TÜV, Verkehrstüchtigkeit: Exekutive

Es gilt daher was in den Papieren steht - es gibt aber Toleranzgrenzen innerhalb denen eine Weiterfahrt erlaubt werden kann - d.h. aber nicht das man straffrei wegkommt.

Ich denke hier deckt sich der Post von MiCo bezgl. Deutschen Gesetzen, weiter oben, mit den Österr. Gesetzen und deren Auslegung.
Ein weiterer Aspekt ist das Ding mit den Versicherungen im Falle einer Überladung UND einem Unfall. Hier muss von Sachverständigen im Einzelfall festgestellt werden: hätte der Unfall ohne Überladung verhindert werden können? Wäre der Schaden ohne Überladung geringer und wieviel? etc., etc.
Soviel ich im Zuge der Recherche nachlesen konnte ist das ein hochkomplexes Thema. Es gibt aber durchaus die nicht nur theoretische Möglichkeit der Versicherungen im Falle einer Überladung und eines daraus resultierenden Unfalles Regressansprüche geltend zu machen. Vielleicht weiss da jemand anderer mehr...

LG, Andreas

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07 Dez 2020 18:02 #39333 von doublepunkt
doublepunkt antwortete auf Auflasten. Was beachten?
Ich möchte nur auf den einen Punkt von dir, Andreas, eingehen wie der Beamte wissen kann ob das Gewicht herabgestzt wurde. Es gibt im Zulassungschein vermekt die "technische zul. Gesamtmasse". Die beschreibt das tatschlich, konstruktiv erlaubte Gesamtgewicht. Und dann gibt es das höchste zulässige Gesamtgewicht, das eben durch die Zulassung vorgeschrieben wird. Es gibt ja viele Transporter (gerade bei den Kleintransporteuren) die Sprinter oä fahren mit hzGG 3,5t aber eigentl9ch sind das die gleichen Fahrgestelle die auch 5t tragen. Aber aus Versicherungs,-zulassungs,-führerschein usw Günden 3,5t zugelassen sind. Also insofern könnte der Exekutivbeamte tatsächlich ganz leicht mit einem Blick in den Zulassungschein feststellen ob das Fzg die Überladung aus technischer Sicht aushält.
Anhänge:

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07 Dez 2020 18:46 #39335 von Beestone
Beestone antwortete auf Auflasten. Was beachten?

Es gibt im Zulassungschein vermekt die "technische zul. Gesamtmasse". Die beschreibt das tatschlich, konstruktiv erlaubte Gesamtgewicht. Und dann gibt es das höchste zulässige Gesamtgewicht, das eben durch die Zulassung vorgeschrieben wird. Es gibt ja viele Transporter (gerade bei den Kleintransporteuren) die Sprinter oä fahren mit hzGG 3,5t aber eigentl9ch sind das die gleichen Fahrgestelle die auch 5t tragen. Aber aus Versicherungs,-zulassungs,-führerschein usw Günden 3,5t zugelassen sind. Also insofern könnte der Exekutivbeamte tatsächlich ganz leicht mit einem Blick in den Zulassungschein feststellen ob das Fzg die Überladung aus technischer Sicht aushält.

Zulassung, Punkt F1: Techn. Gesamtgewicht, Punkt F2: höchstzul. GG
Tatsächlich, hab ich auch, eine Kurzrecherche hat ergeben: das hzGG F2 sagt aus mit welchem Gewicht Du im Zulassungsland unterwegs sein darfst.
F1 sagt aus was die techn. zul. Gesamtmasse, besonders im Sinne einer Fahrzeugkombination (mit Anhänger), sein darf.
Guckst Du hier: www.satellic.be/sites/default/files/Aust...-min180222154507.pdf
Aber auch wenn Du auflastest: dann ist F1 kleiner als F2, guckst Du hier:
www.leben-unterwegs.com/2014/12/das-nationale-gesamtgewicht/
Aus dem hier bin ich nicht schlau geworden: docplayer.org/20626549-Die-zulaessige-ge...kraftfahrzeugen.html

Beim Sprinter dachte ich die 5Tonnen Variante hat Zwillingsbereifung hinten?

LG, Andreas

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