DAS TREFFEN SOLLTE SCHON MÖGLICH SEIN
Aktuelle Information zum Coronavirus
Die Niederösterreich Werbung informiert und hat weiterführende Link für Sie gesammelt.Auszug der aktuell gültigen Informationen, Stand: 11. Jänner 2022, 09.00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen lediglich ein Auszug aktuell geltender Verordnungen ist! Alle geltenden Maßnahmen und Verordnungen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Alle für Niederösterreich (regional) geltenden Maßnahmen finden Sie hier zusammengefasst („Corona-Ampel“).Was ist neu ab 11.01.?
Überall dort, wo im Freien der empfohlene Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann, besteht ab 11.01. FFP2-Maskenpflicht.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch im Freien, sofern es zu Schlangen- oder Gruppenbildungen kommt und die Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands von zwei Metern nicht gewährleistet ist.
Davon ausgenommen sind Situationen, wo der Mindestabstand von zwei Metern nur kurzzeitig unterschritten wird, wie z.B. beim bloßen „Vorbeigehen“ von Menschen am Gehsteig, ohne zu verweilen und miteinander zu interagieren etc.
Die Betreiber:innen von Betriebsstätten des nicht-lebensnotwendigen Handels haben dafür zu sorgen, dass beim Betreten der jeweiligen Betriebsstätte – spätestens jedoch beim Erwerb der Ware oder bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen – der 2G-Nachweis der Kundinnen und Kunden kontrolliert wird.
Darüber hinaus bewirkt die Novelle zur Verordnung keine für den Tourismus relevanten Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage.
Update BundesverordnungDie gegenwärtigen Maßnahmen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bleiben im Wesentlichen bis 20. Jänner unverändert:
Personen mit einem gültigen 2G-Nachweis dürfen nach wie vor am gesellschaftlichen Zusammenleben teilnehmen.
Die 2G-Regelungen in Gastronomie und Hotellerie bleiben wie gehabt bestehen, ebenso die Sperrstunde (22:00 Uhr).
Für Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze gilt indoor wie outdoor jeweils eine Höchstgrenze von 25 teilnehmenden Personen.
Dies betrifft u.a. Familientreffen, Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern, Weihnachtsfeiern etc.
Namenskärtchen bewirken keine zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätze im rechtlichen Sinn.
Für den Tourismus relevante Änderungen (Präzisierungen) haben sich beim Ferien-Ninja-Pass ergeben. Nähere Informationen zum Holiday-Ninja-Pass finden Sie hier.
Was gilt ab 11.01.?Weitreichende Ausgangsverbote in ganz Österreich für Personen, die weder geimpft noch genesen sind:
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nur für Personen ohne 2G-Nachweis sowie für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zu bestimmten Zwecken zulässig:
Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten;
Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens und der Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen;
berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist;
Aufenthalt im Freien alleine, mit Personen aus dem gemeinsamen Haushalt oder nahestehender Personen zur körperlichen und psychischen Erholung.
Für den Tourismus relevant:
Für Gäste ist das Betreten von Betriebsstätten der Gastronomie und Hotellerie zur Inanspruchnahme von deren Dienstleistungen zulässig
Für Besucher:innen ist das Betreten von Kundenbereichen in Ausflugszielen (Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen) zur Inanspruchnahme von deren Dienstleistungen zulässig
Gruppenführungen in Freizeit- und Kultureinrichtungen sind bis 25 teilnehmenden Personen zulässig (indoor wie outdoor).
Gruppenführungen im Freien (z.B. Stadtführungen) sind bis 25 teilnehmenden Personen zulässig.
Veranstaltungen (Zusammenkünfte) sind – mit wenigen Ausnahmen – zulässig (siehe Update unten).
Fach- und Publikumsmessen sind zulässig.
Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr ist zulässig.
Gruppenreisen sind zulässig
Das Betreten von Sportstätten zum Zweck der Ausübung von Sport ist zulässig.
Zulässig ist das Betreten von Sportstätten im Freien für die Dauer der Sportausübung durch Einzelpersonen und Personen aus einem gemeinsamen Haushalt oder nahestehender Personen zum Zweck der Sportausübung, auch wenn kein 2G-Nachweis vorliegt.
Der Betrieb von Seil- und Zahnradbahnen ist auch zu touristischen Zwecken zulässig (2G-Pflicht für Gäste).
Maskenpflicht in allen Massenbeförderungsmitteln.
Maskenpflicht beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben.
Überall dort, wo im Freien der empfohlene Mindestabstand von zwei Metern zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann, besteht ab 11.01. FFP2-Maskenpflicht.
Die FFP2-Maskenpflicht gilt auch im Freien, sofern es zu Schlangen- oder Gruppenbildungen kommt und die Einhaltung des empfohlenen Mindestabstands von zwei Metern nicht gewährleistet ist.
Davon ausgenommen sind Situationen, wo der Mindestabstand von zwei Metern nur kurzzeitig unterschritten wird, wie z.B. beim bloßen „Vorbeigehen“ von Menschen am Gehsteig, ohne zu verweilen und miteinander zu interagieren etc.
Liebe Grüße
GH STEYR 680 MF