Hallo H+A+10S18,
im Vorspann ein bisschen Gesetzestext :
Personen- und Nutzfahrzeuge
Der Hersteller
hat zur Erlangung der allgemeinen Betriebserlaubnis des Fahrzeuges entsprechende
gesetzliche Rahmenbedingungen einzuhalten. Hierbei ist für in Deutschland
zugelassene Fahrzeuge der §38 der Deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung
(StVZO) bindend: „Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres Lenken des
Fahrzeuges gewährleisten. Sie ist, wenn nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen.
Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeuges erhalten bleiben“
Maximal zulässige Lenkbetätigungskräfte sind innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft u. a. in den Richtlinien EG-70/311/EWG bzw. ECE-R79 für
unterschiedliche Fahrzeugklassen festgelegt. Beim Übergang eines Fahrzeuges
von der Geradeausfahrt in eine definierte Kurvenfahrt dürfen die Betätigungskräfte
in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse bei einer Lenkanlage mit Hilfskraft
max. 150 N bis 250 N und bei einer gestörten Lenkanlage (z. B. Ausfall der Hilfskraft)
max. 300 N bis 450 N betragen. Die Fahrzeughersteller unterschreiten diese
Werte jedoch erheblich. Ausführlichere Angaben dazu sind in den bereits genannten
ECE-Regeln enthalten. Seitens des Gesetzgebers ist weiterhin eine mechanische
Verbindung vom Lenkrad zum gelenkten Rad vorgeschrieben.
Versuche doch mal Dein Fahrzeug zu lenken, wenn der Motor nicht läuft.
Und dann in einer gefahren Situation - anfang Kurve und gutes Tempo ....
Durch ein "schickes" kleines Lenkrad erhöst Du die Lenkkräfte noch mehr.
300 bis 450 N sind eine Lachnummer zu den Lenkkräften mit einem noch kleinerem
Lenkrad.
Denk an DEINE und ANDERER Sicherheit. Lass es so wie es ist. Die Techniker in STEYR
haben es GUT entschieden.
Es ist natürlich gut möglich das originale Lenkrad zu "beledern" und griffiger zu gestalten.
L.G. Gereon